KANZLEI GILLE
KANZLEIGILLE

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung?

Was kann ich tun?

  1. Atmen Sie durch.
  2. Notieren Sie Frist, Name der Kanzlei und die Höhe des Geldbetrages.
  3. Schicken Sie uns diese Daten per Kontaktformular oder rufen Sie uns direkt an.
  4. Wir rufen Sie noch am selben Tag zurück und unterbreiten Ihnen ein unverbindliches Angebot. Selbstverständlich entstehen Ihnen dadurch noch keine Anwaltskosten.
  5. Sie entscheiden frei, ob Sie unser Angebot annehmen.

 

Mit anwaltlicher Unterstützung bestehen unserer Erfahrung nach häufig gute Möglichkeiten, die Schadensersatzforderung der Gegenseite zu reduzieren oder ganz abzuwehren.

 

Häufige Fragen zu Abmahnungen

Nachfolgend haben wir für Sie Informationen zum Thema Filesharing-Abmahnungen bereitgestellt.

 

Bitte bedenken Sie, dass es sich dabei lediglich um allgemeine Informationen handelt, die eine Rechtsberatung nicht ersetzen können.



1. Ich habe eine Abmahnung erhalten, was soll ich jetzt tun?
Verfallen Sie nicht in Panik und stecken Sie nicht den Kopf in den Sand.
Für Ihr Problem gibt es Lösungen.
Bedenken Sie aber, dass im Fall einer Abmahnung schnelles Handeln gefragt ist.
Notieren Sie daher zunächst den Namen der abmahnenden Anwaltskanzlei und die Ihnen gesetzten Fristen.

 

2. Wie sind die an meine Adresse gekommen?
Die Rechteinhaber beauftragen spezielle Unternehmen –sogenannte AntiPiracy-Firmen-, die in Tauschbörsen gezielt nach den urheberrechtlich geschützten Werken des jeweiligen Rechteinhabers suchen. Zu Beweiszwecken wird ein Testdownload  durchgeführt, bei dem der Hashwert der jeweiligen Datei gespeichert wird. Zusätzlich wird die IP-Adresse des jeweiligen Anbieters gespeichert. Um herauszufinden, welcher Anschlussinhaber sich hinter der IP-Adresse verbirgt, machen die Rechteinhaber dann einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen den Provider des Anschlussinhabers geltend und gelangen so letztlich an Ihre Adresse.

 

3. Brauche ich einen eigenen Anwalt?
Ja, da das Urheberrecht eine komplexe Rechtsmaterie darstellt und eine Abmahnung hohe finanzielle Risiken mit sich bringt. Kleine Fehler in diesem Bereich können zum Teil schwerwiegende Folgen haben. Das Internet bietet erste Informationen, kann einen qualifizierten Rechtsbeistand aber nicht ersetzen.
Wir sind davon überzeugt, dass das Risiko einer Klage durch die qualifizierte Einlassung eines spezialisierten Rechtsanwalts deutlich abgesenkt werden kann.

 

4. Wie geht es dann weiter?
Sobald Sie sich für uns entschieden haben, besprechen wir mit Ihnen alle weiteren Einzelheiten unseres Vorgehens. Daneben erhalten Sie von uns alle zur Abwicklung des Mandats nötigen Unterlagen  per Email.
Diese brauchen Sie nur noch ausgefüllt und unterschrieben an uns zurückzusenden. Noch am selben Tag werden wir für Sie tätig.

 

5. Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung ist eine Mitteilung. Sie informiert denjenigen, an den sie gerichtet ist, zunächst darüber, dass er aufgrund einer bestimmten Handlung eine Rechtsverletzung begangen habe.
Die Abmahnung ist zusätzlich mit der Aufforderung verbunden, diese Handlung in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung abzugeben, da der Abmahnende andernfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehme. Die Abmahnung stellt daher immer auch ein Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages dar.

 

6. Welchen Zweck verfolgt die Abmahnung?
Die Abmahnung soll den Abgemahnten auf die von ihm (vielleicht nur versehentlich) begangene Rechtsverletzung aufmerksam machen und ihm die Möglichkeit bieten, ein drohendes Gerichtsverfahren durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung abzuwenden (Warnfunktion).

Daneben bietet sie dem Abmahnenden die Möglichkeit, sich gegen eine Rechtsverletzung schnell und ohne gerichtliche Hilfe zur Wehr zu setzen (Streitbeilegungsfunktion).

Ferner bewirkt die Abmahnung zugunsten des Abmahnenden, dass er in einem späteren Gerichtsverfahren im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses des Abgemahnten nicht die Kostenfolge des § 93 ZPO zu befürchten hat (Kostenvermeidungsfunktion).

 

7. Welche Funktion hat die Abgabe einer Unterlassungserklärung?
Der Abmahnende verlangt von Ihnen für die Zukunft, ein bestimmtes Verhalten nicht mehr zu begehen. Diesem Verlangen können Sie durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung genüge tun. Damit verpflichten Sie sich dazu, die darin beschriebene Handlung nicht mehr zu begehen und im Falle der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe zu bezahlen. Der Abmahnende ist dann durch einen strafbewehrten vertraglichen Anspruch vor einer etwaigen Zuwiderhandlung geschützt.

Damit entfällt die Wiederholungsgefahr.

 

8. Muss ich die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nein, es besteht keine Verpflichtung, die von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Dies ist im Übrigen auch nicht ratsam, da diese rechtlich zu Ihrem Nachteil formuliert sein kann. Formulierungen im Rahmen der Unterlassungserklärung, mit denen man etwa die Zahlung eines Vergleichsbetrages, bestehend aus Anwaltskosten und Schadensersatz, anerkennt, sind zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr gerade nicht nötig.

Ob überhaupt eine Unterlassungserklärung abzugeben und wie diese gegebenenfalls auszugestalten ist, sollte ein Fachmann unter Berücksichtigung Ihres Einzelfalles beurteilen. Allerdings hat dies zügig zu geschehen, damit alle erforderlichen Maßnahmen noch vor Fristablauf getroffen werden können. Andernfalls riskieren Sie, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren mit erheblichen Mehrkosten gegen Sie ergeht.

 

9. Was passiert, wenn ich gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoße?
Dann wird es sehr teuer, da Sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine empfindliche Vertragsstrafe in Höhe mehrerer tausend Euro (!) an den Unterlassungsgläubiger zu zahlen haben. Bedenken Sie, dass Sie im Wege der Störerhaftung unter Umständen auch dann zur Verantwortung gezogen werden können, wenn nicht Sie, sondern Dritte über Ihren Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begehen.
Aus eigenem Interesse sollten Sie daher noch vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sicherstellen, dass es zu keinen neuen Rechtsverletzungen kommt bzw. alte Rechtsverletzungen noch fortwirken:
D.h. insbesondere:

- Löschen Sie, sofern vorhanden, alle bestehenden Internettauschprogramme

  vollständig von allen Computern
- Stellen Sie sicher, dass Ihr WLAN durch Verschlüsselung vor unbefugten 

  Drittzugriffen gesichert ist.
- Belehren Sie alle Nutzer des Internetanschlusses über die Rechtswidrigkeit und

  die sich daraus ergebenden Konsequenzen einer Zuwiderhandlung.    
- Richten Sie Benutzerkonten für jeden einzelnen Benutzer ein.
- Lassen Sie den Anschluss, wenn möglich, fortan über eine andere Person laufen.

 

10. Sollte ich bei der Gegenseite anrufen und mit ihr verhandeln?
Die Gegenseite (Musik-, Film-, Softwareindustrie) wird von spezialisierten Anwaltskanzleien vertreten, die sich nicht durch „Internetwissen“ beeindrucken lassen. Ungeachtet dessen sei dahingestellt, ob es im Hinblick auf eine drohende gerichtliche Auseinandersetzung besonders geschickt ist, der Gegenseite zu signalisieren, dass man über keinen qualifizierten Rechtsbeistand verfügt. Von dem Risiko, sich mit scheinbar guten Argumenten hinterher selbst ans Messer zu liefern, möchten wir nicht reden.

 

11. Kann ich Muster aus dem Internet verwenden?
Im Internet sind zuweilen allgemeine Muster modifizierter (abgewandelter) Unterlassungserklärungen zu finden. Es ist allerdings nicht ratsam, diese ungeprüft zu übernehmen. Erfüllt das jeweilige Muster nicht die gesetzlichen Voraussetzungen oder wird es falsch verwendet, laufen Sie nämlich Gefahr, dass ein kostenintensives einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie ergeht.
Darüber hinaus hängt die konkrete Ausgestaltung der Unterlassungserklärung immer vom jeweiligen Einzelfall und von der damit verfolgten Strategie ab.
Es versteht sich daher von selbst, dass das ungeprüfte Verwenden eines schematischen Musters dem nicht gerecht werden kann.

 

12. Die im Abmahnschreiben genannte IP-Adresse stimmt nicht mit meiner überein?
Dieser Einwand hat insofern keine Bedeutung, als die IP-Adressen grundsätzlich dynamisch vergeben werden. Dynamisch bedeutet, dass Sie bei jeder neuen Einwahl ins Internet eine andere IP-Adresse erhalten.
Da sich Ihre IP-Adresse ständig ändert, muss die IP-Adresse des Tatzeitpunktes folglich auch nicht mit ihrer gegenwärtigen IP-Adresse übereinstimmen.

 

13. Ist die Abmahnung wirkungslos, da sie keine Originalvollmacht enthält?
Nein, da die Abmahnung in der Regel mit dem Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. Dieser ist in dem beigefügten Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu erblicken.
In diesem Fall kann die Abmahnung nach Ansicht der Rechtsprechung nicht zurückgewiesen werden.

 

14. Sind die kurzen Fristen in der Abmahnung zulässig?
Ja, derart kurze Fristen werden von der Rechtsprechung  aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit anerkannt.

 

15. Was für Forderungen werden da eigentlich gegen mich geltend gemacht?
In der Regel werden drei Ansprüche gegen Sie geltend gemacht.
Ein Anspruch auf Unterlassung.
Ein Anspruch auf Schadensersatz.
Sowie ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten.
In der Regel werden die beiden letzten Ansprüche durch ein pauschales Vergleichsangebot zusammengefasst.

 

16. Muss ich daneben mit strafrechtlichen Schritten rechnen?
Die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren stellt heutzutage die Ausnahme dar und dürfte nur bei einer erheblichen Vielzahl begangener Urheberrechtsverletzungen in Betracht kommen.

 

17. Deckt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten ab?
Grundsätzlich übernehmen die Rechtsschutzversicherungen keine Kosten für Streitigkeiten wegen Urheberrechtsverletzungen.

 

18. Ich verfüge nur über geringes Einkommen/ beziehe Sozialleistungen
Falls Sie nur über sehr geringes Einkommen verfügen oder Sozialleistungen beziehen, übernimmt in der Regel der Staat die Kosten für Ihre Rechtsberatung. Bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht erhalten Sie einen Beratungshilfeschein. Mit diesem können Sie uns dann beauftragen.

 

19. Was kostet es mich, wenn ich Sie beauftrage?
Der Erstkontakt ist unverbindlich und kostenlos. Sie schildern uns Ihren Sachverhalt und wir machen Ihnen ein hierzu faires Angebot.

 

20. Wie geht es dann weiter?
Sobald Sie sich für uns entschieden haben, besprechen wir in einem umfassenden Beratungsgespräch mit Ihnen alle weiteren Details unseres Vorgehens.

Kontakt

Anschrift

Rechtsanwalt Stefan Gille
Lessingplatz 8
38100 Braunschweig

 

Telefon

(0531) - 61 51 41 1

 

Fax

(0531) - 61 51 41 2

 

E-Mail

mail@kanzlei-gille.de

 

Oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

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